Der erte Lockdown für Ungeimfpte vom 15. bis 21. November war laut Verfassungsgerichtshof samt den begleitenden 2G-Regeln gesetzes- und verfassungskonform.
Höchst empört über diese Entscheidung des Höchstgerichts zeigte sich FPÖ-Verfassungssprecherin Susanne Fürst. Sie sprach in einer Aussendung von "mutmaßlich parteipolitisch motivierten Gefälligkeitsentscheidungen, um die Regierung vor den Folgen ihrer maßlosen, übergriffigen und grundrechtsfeindlichen Corona-Politik zu schützen". "Völlig unverständlich" sei dieses VfGH-Erkenntnis, meinte sie - und verwies darauf, dass der VfGH dem Gesundheitsministerium "sehr detaillierte und auf tatsächliche Evidenz abzielende Fragen" vorgelegt habe. Gaststätten, "in denen mit einer vermehrten Durchmischung und Interaktion der Kunden zu rechnen ist", also Diskotheken, Clubs und Tanzlokale, durften da nur von Geimpften und PCR-Getesteten betreten werden, aber nicht von Genesenen ohne Test. Somit war ein Lockdown für Ungeimpfte geeignet, die Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden. "Dies war im Fall der 5. Sie sah den Gleichheitsgrundsatz dadurch verletzt, dass ein Test allein nicht für den Zutritt reichte. Er war sachlich gerechtfertigt und hat nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, stellte der Verfassungsgerichtshof in seiner Märzsession fest.
Der Verfassungsgerichtshof hat am Mittwoch ein Erkenntnis veröffentlicht, dass der erste Lockdown für Ungeimpfte im Herbst 2021 gesetzeskonform war.
https://zackzack.at/wp-content/uploads/2022/03/sobotka-6.jpg 500 1000 Ben Weiser https://zackzack.at/wp-content/uploads/2021/06/Logo-Header-01.png Ben Weiser2022-03-30 16:20:332022-03-30 17:40:43Ermittlungen gegen Sobotka wegen BMI-Chatshttps://zackzack.at/wp-content/uploads/2022/03/sobotka-6.jpg 500 1000 Ben Weiser https://zackzack.at/wp-content/uploads/2021/06/Logo-Header-01.png Ben Weiser2022-03-30 16:20:332022-03-30 17:40:43Ermittlungen gegen Sobotka wegen BMI-Chats https://zackzack.at/wp-content/uploads/2022/03/hessenthaler-1.jpg 500 1000 Thomas Walach https://zackzack.at/wp-content/uploads/2021/06/Logo-Header-01.png Thomas Walach2022-03-30 16:31:562022-03-30 16:32:24Hessenthaler: Es kann jeden treffenhttps://zackzack.at/wp-content/uploads/2022/03/hessenthaler-1.jpg 500 1000 Thomas Walach https://zackzack.at/wp-content/uploads/2021/06/Logo-Header-01.png Thomas Walach2022-03-30 16:31:562022-03-30 16:32:24Hessenthaler: Es kann jeden treffen https://zackzack.at/wp-content/uploads/2022/03/sobotka-6.jpg 500 1000 Ben Weiser https://zackzack.at/wp-content/uploads/2021/06/Logo-Header-01.png Ben Weiser2022-03-30 16:20:332022-03-30 17:40:43Ermittlungen gegen Sobotka wegen BMI-Chatshttps://zackzack.at/wp-content/uploads/2022/03/sobotka-6.jpg 500 1000 Ben Weiser https://zackzack.at/wp-content/uploads/2021/06/Logo-Header-01.png Ben Weiser2022-03-30 16:20:332022-03-30 17:40:43Ermittlungen gegen Sobotka wegen BMI-Chats Gaststätten, “in denen mit einer vermehrten Durchmischung und Interaktion der Kunden zu rechnen ist”, also Diskotheken, Clubs und Tanzlokale, durften da nur von Geimpften und PCR-Getesteten betreten werden, aber nicht von Genesenen ohne Test. Die Unterscheidung zwischen Geimpften und Genesenen einerseits und Personen ohne 2G-Nachweis – also etwa Getesteten – andererseits habe auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Laut COVID-19-Maßnahmengesetz müsse eine solche Ungleichbehandlung auf wissenschaftlich vertretbaren Annahmen beruhen, dass wesentliche Unterschiede in Bezug auf die Weiterverbreitung bestehen. Somit war ein Lockdown für Ungeimpfte geeignet, die Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden. Das traf nicht zu, stellten die Verfassungsrichter fest: Der Gesundheitsminister – damals Wolfgang Mückstein (Grüne) – habe bei der im Herbst vorherrschenden Delta-Variante “vertretbarerweise annehmen” können, dass Ungeimpfte ein deutlich erhöhtes Ansteckungs- und Übertragungsrisiko sowie ein deutlich größeres Risiko einer schweren Erkrankung haben. Sie sah den Gleichheitsgrundsatz dadurch verletzt, dass ein Test allein nicht für den Zutritt reichte. Auch die Nachtgastro-Regelung vom Sommer 2021 bestand vor dem VfGH. Im April noch einmal beraten wird über den zweiten, längeren Lockdown für Ungeimpfte im Winter. Der erste Lockdown für Ungeimpfte – vom 15. November 2021 – samt den begleitenden 2G-Regeln war gesetzes- und verfassungskonform. https://zackzack.at/wp-content/uploads/2022/03/hessenthaler-1.jpg 500 1000 Thomas Walach https://zackzack.at/wp-content/uploads/2021/06/Logo-Header-01.png Thomas Walach2022-03-30 16:31:562022-03-30 16:32:24Hessenthaler: Es kann jeden treffenhttps://zackzack.at/wp-content/uploads/2022/03/hessenthaler-1.jpg 500 1000 Thomas Walach https://zackzack.at/wp-content/uploads/2021/06/Logo-Header-01.png Thomas Walach2022-03-30 16:31:562022-03-30 16:32:24Hessenthaler: Es kann jeden treffen
Auch Zugangsregel für Nachtgastronomie verstieß nicht gegen Gleichheitsgrundsatz – Fortsetzung der Beratungen zu COVID-19-Anträgen im April.
Gaststätten, „in denen mit einer vermehrten Durchmischung und Interaktion der Kunden zu rechnen ist“, wie dies für die Nachtgastronomie (Diskotheken, Clubs und Tanzlokale) zutrifft, durften nur von Geimpften und PCR-Getesteten betreten werden. Der Gesundheitsminister handelte auch nicht unsachlich, wenn er die Durchführung von Tests für sich allein als nicht geeignet ansah, um die prognostizierte systemkritische Belastung des Gesundheitssystems abzuwenden. November 2021 nur für Personen ohne 2G-Nachweis galten, hat der VfGH keine Bedenken. Der Gesundheitsminister hat u.a. nachvollziehbar dargelegt, dass die bereits ab 8. COVID-19-Öffnungsverordnung zufolge durften Gastronomiebetriebe generell nur von Kunden betreten werden, die einen Nachweis vorlegen konnte, der belegte, dass von ihnen eine geringe epidemiologische Gefahr ausgeht. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, die einen Lockdown für Ungeimpfte und nicht Genesene sowie einen 2G-Nachweis für bestimmte Orte vorsah, war weder gesetz- noch verfassungswidrig. Der Verordnungsakt dokumentiert die epidemiologische Lage und wissenschaftliche Erkenntnisse insbesondere über die damals vorherrschende Delta-Variante von COVID-19 bzw.
Dass Ungeimpfte von 15. bis 21. November strengeren Maßnahmen unterlagen als Geimpfte und Genesene, war verfassungskonform. Über den längeren Lockdown im ...
Über den längeren Lockdown für Ungeimpfte vom 12. Der Gerichtshof wird darüber in einer zusätzlichen Session im April beraten (die nächste reguläre wäre erst im Juni). Dem Vernehmen nach soll diese Sonderschicht nicht nur zu einer baldigen Entscheidung über Lockdown 2 beitragen, sondern auch eine rasche Reaktion auf einen etwaigen Antrag über Streitigkeiten im laufenden U-Ausschuss ermöglichen. Auch die Nachtgastro-Regelung vom Sommer 2021 bestand vor dem VfGH. Im April noch einmal beraten wird über den zweiten, längeren Lockdown für Ungeimpfte im Winter. Somit war ein Lockdown für Ungeimpfte geeignet, die Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden. Der erste Lockdown für Ungeimpfte - vom 15. Sie sah den Gleichheitsgrundsatz dadurch verletzt, dass ein Test allein nicht für den Zutritt reichte.
Der erste Coronavirus-Lockdown für Ungeimpfte im November vergangenen Jahres ist gesetzeskonform gewesen. Das teilte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) heute ...
Der erste Coronavirus-Lockdown für Ungeimpfte im November vergangenen Jahres ist gesetzeskonform gewesen. Vor etwa drei Wochen hatte eine öffentliche Verhandlung dazu stattgefunden. Der Antrag einer Beschwerdeführerin, wonach der Lockdown gesetzeswidrig sei, wurde demnach abgewiesen.
Auch die Zugangsregel für die Nachtgastronomie verstieß nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Höchst empört über diese Entscheidung des Höchstgerichts zeigte sich FPÖ-Verfassungssprecherin Susanne Fürst. Sie sprach in einer Aussendung von "mutmaßlich parteipolitisch motivierten Gefälligkeitsentscheidungen, um die Regierung vor den Folgen ihrer maßlosen, übergriffigen und grundrechtsfeindlichen Corona-Politik zu schützen". "Völlig unverständlich" sei dieses VfGH-Erkenntnis, meinte sie - und verwies darauf, dass der VfGH dem Gesundheitsministerium "sehr detaillierte und auf tatsächliche Evidenz abzielende Fragen" vorgelegt habe. Gaststätten, "in denen mit einer vermehrten Durchmischung und Interaktion der Kunden zu rechnen ist", also Diskotheken, Clubs und Tanzlokale, durften damals nur von Geimpften und PCR-Getesteten betreten werden, aber nicht von Genesenen ohne Test. Beschwerdeführerin war eine Frau aus Wien, die in ihrem Antrag geltend gemacht hatte, dass die Ausgangsbeschränkung für Ungeimpfte samt 2G-Erfordernis für den Zutritt zu Geschäften oder Gastronomie sachlich nicht gerechtfertigt ware. Somit war ein Lockdown für Ungeimpfte geeignet, die Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden. Dasselbe gilt für den 2G-Nachweis, den die Verordnung einhergehend mit dem Lockdown für Ungeimpfte ebenfalls vorsah. Über den zweiten, längeren Lockdown für Ungeimpfte im Winter wird der VfGH im April noch einmal beraten.