Eisenstadt, 24. 3. 2022. Seit 5. März gelten in Österreich weitreichende Lockerungsschritte. Durch die Neubewertung der Lage durch die Expertinnen und ...
- Auf Indoor-Sportstätten (Sporthalle udgl.) ist ab dem 14. an vorgesehenen Verabreichungsplätzen). Ausgenommen von der Maskenpflicht auf Indoor-Sportstätten sind Zusammenkünfte ohne ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit mehr als 100 Teilnehmern, sofern alle Teilnehmer ab dem 12. Geburtstag ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen (ausgenommen bei der Sportausübung und bei der Konsumation von Speisen und Getränken bzw. - Auf Outdoor-Sportstätten ist in geschlossenen Räumen der Sportstätte ab dem 14. Die „besondere Betroffenheit“ (=100 Prozent Beihilfe) endet für alle Unternehmen mit 31. Dies bedeutet, dass in den Kabinen (ausgenommen Duschräumen), im Kantineninnenbereich (ausgenommen an vorgesehenen Verabreichungsplätzen und während der Konsumation von Speisen und Getränken) sowie allgemein in den Sanitäranlagen (WC) Maskenpflicht gilt (ausgenommen ist auch die Sportausübung selbst) . Geburtstag eine FFP2-Maske und ab dem 6. März gelten in Österreich weitreichende Lockerungsschritte. Durch die Neubewertung der Lage durch die Expertinnen und Experten hat das Gesundheitsministerium eine Neuregelung der Corona-Maßnahmen veröffentlicht. Diese 1. Damit erhalten ALLE Unternehmen ab 1. Novelle zur COVID-19 Basismaßnahmenverordnung wurde nunmehr kundgemacht und tritt mit 24.3.2022 um 0 Uhr in Kraft. Sie tritt mit 16.4.2022 außer Kraft. Weiters weisen wir darauf hin, dass es sich bei dieser Information ausschließlich um die Regelungen des Bundes handelt. März 2022
Steiermark: Die COVID-19-Basismaßnahmenverordnung regelt bundesweite gesundheitspolitische Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19. Es...
- Indoor-Zusammenkünfte ohne Fixplätze: FFP2-Maskenpflicht oder 3G-Nachweis (Wahlmöglichkeit) - Nachtgastronomie: FFP2-Maskenpflicht oder 3G-Nachweis (Wahlmöglichkeit) - Indoor-Zusammenkünfte mit Fixplätzen: FFP2-Maskenpflicht